Satzung
§
1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen
Sächsischer Verband für Umweltmanagement
e.V. - SVU -.
(2) Der Verband ist beim Amtsgericht Dresden unter der
Nummer VR 2753 im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Dresden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verband hat den Zweck, die Verbesserung des
betrieblichen Umweltschutzes, insbesondere im Freistaat Sachsen,
zu fördern.
Dies soll vor allem dadurch erfolgen, dass
qualifizierte Fachleute die Einführung, Weiterentwicklung und
Prüfung betrieblicher Umweltmanagementsysteme unterstützen.
(2) Zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes zählen
insbesondere:
- die Qualitätssicherung in allen Fragen des betrieblichen Umweltmanagements,
- die Qualifizierung von Fachleuten in Bezug auf das Umweltmanagement
und die einschlägigen technischen, umweltspezifischen und rechtlichen Fragen sowie zu methodischen Aspekten,
- die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Begutachtung von Handlungsempfehlungen,
Richtlinien und Regelwerken zu Umweltmanagementaspekten,
- eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit sowie
- die ständige Information der Mitglieder zu inhaltlichen und methodischen Fragen des
Umweltmanagements sowie zu Fragen der Tätigkeit von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen
und Zertifizierungsgesellschaften.
(3) Der Verband will aktiver Mittler sein zwischen
verschiedenen Interessengruppen, wie zum Beispiel:
- Umweltbetriebsprüfern,
- Fachkundigen, zugelassenen Umweltgutachtern und
zugelassenen Umweltgutachterorganisationen,
- Vertretern der Wirtschaft und deren Verbänden,
- Gesetzgebern auf Bundes- und Landesebene,
- wissenschaftlichen Institutionen,
- Trägern der Aus- und Fortbildung sowie
- der Öffentlichkeit.
(4) Der Verband unterstützt das Anliegen der
relevanten internationalen und nationalen Rechtsvorschriften und
Normen zur Durchsetzung der Eigenverantwortung der Wirtschaft für
die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt.
§
3 Gemeinnützigkeit, Mittel zur Erreichung des Zweckes
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen
Bestimmungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands (§ 2) fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des
Verbandes werden insbesondere wie folgt aufgebracht:
- Einnahmen aus Beiträgen der Mitglieder;
- Einnahmen aus Zuwendungen;
- Einnahmen aus Spenden.
Die Beiträge der Mitglieder werden in einer
gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
(3) Sämtliche Einkünfte werden ausschließlich
für die Deckung der zur Erreichung des Verbandszweckes
entstehenden Kosten bei sparsamer und zweckmäßiger
Geschäftsführung verwendet. Ordentliche Mitglieder,
insbesondere auch ehrenamtlich tätige Personen wie
Mitglieder des Vorstands, können pauschale Aufwandsentschädigungen
oder sonstige Vergütungen für klar abgegrenzte Leistungen erhalten.
(4) Der Verband darf über die in seinem notwendigen
Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel
hinaus ein Vermögen nur vorübergehend für Zwecke
ansammeln (Zweckvermögen), die durch § 2 der Satzung
bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist
ausschließlich zur weiteren Förderung der Arbeit des
Verbandes zu verwenden.
(5) Der Verband haftet mit dem Verbandsvermögen.
Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder
nicht.
§
4 Mitglieder
(1) Der Verband besteht aus ordentlichen, fördernden,
kooperierenden und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitgliedern sind natürliche
Personen mit entsprechender nachgewiesener Fachkunde
und bzw. oder praktischen Erfahrungen im Bereich des
Umweltmanagements und des betrieblichen Umweltschutzes.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder
juristische Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Verbandes
ideell oder finanziell fördern.
(4) Kooperierende Mitglieder sind vornehmlich
juristische Personen, wie z.B. Verbände, Institute,
Universitäten oder Hochschulen, welche aktiv an der Umsetzung
und Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes beteiligt
sind. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis von Vereinbarungen.
(5) Ehrenmitglieder sind vornehmlich Persönlichkeiten,
die sich durch besondere Verdienste um die Entwicklung des
betrieblichen Umweltschutzes auszeichnen. Die Ehrenmitgliedschaft
wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur
Beitragszahlung befreit.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden
Mitglieds setzt einen schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden
Aufnahmeantrag des Interessenten voraus.
(2) Über die Aufnahme des Interessenten entscheidet
der Vorstand, orientiert an den Interessen des Verbandes und
seinem Zweck sowie auf der Grundlage der Geschäftsordnung. Die
Entscheidung über den Aufnahmeantrag teilt der Vorstand dem
Interessenten mit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das
Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie besitzen
grundsätzlich, vorbehaltlich anderweitiger nachfolgender
Regelungen, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Sie
haben auch das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen.
(2) Fördernde und kooperierende Mitglieder haben
das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Leistungen des
Verbandes zu den auf der Grundlage der Geschäftsordnung
vergünstigt angebotenen Konditionen in Anspruch zu nehmen,
bevorzugt Veranstaltungen des Verbandes zu nutzen und in Verbindung
mit ihrem Firmennamen oder -signet ihre Mitgliedschaft im SVU
kenntlich zu machen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des
Verbandes nach Kräften selbstlos zu fördern, im Sinne
der Satzung des Verbandes zu handeln, die Beschlüsse der Organe
des Verbandes zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgemäß
zu entrichten.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- Löschung der juristischen Person,
- Austritt,
- Aufhebung der Mitgliedschaft oder
- Ausschluss.
(2) Der Austritt kann mit 3 Monaten Kündigungsfrist
zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt
werden.
(3) Die Aufhebung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss
eines Mitglieds beschließt der Vorstand nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds. Gegen diese Maßnahme ist kein
Rechtsmittel zulässig.
§ 8 Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Beirat.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle
Mitglieder an. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mehr als
einem Viertel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder gefordert
wird.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen unter Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind
spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich
beim Vorstand einzubringen.
(4) Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter, der Schatzmeister oder das älteste erschienene
Mitglied in der vorstehenden Reihenfolge.
(5) Der Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung
insbesondere über
- die Aktivitäten des Verbandes seit der letzten
Mitgliederversammlung und
- den Kassenabschluss des letzten Geschäftsjahres.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere
- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
insbesondere zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und zur
Entlastung des Vorstands nach Rechnungsprüfung,
- die Bestätigung der Geschäftsordnung, der
Wahlordnung sowie der Beitragsordnung,
- Entscheidungen über Satzungsänderungen,
einschließlich Änderungen des Zweckes des Verbandes,
- die Entscheidung über die Auflösung des
Verbandes und die Übergabe des Vermögens.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ausgenommen
sind Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen
des Zweckes des Verbandes, und die Auflösung des Verbandes, für
die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind.
(8) Mitgliederversammlungen sind insbesondere
hinsichtlich der Beschlüsse ordnungsgemäß vom
Schriftführer zu protokollieren.
§ 10 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in
direkter, durch die Wahlordnung geregelter, Wahl.
(2) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl,
höchstens sieben und mindestens drei (Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) ordentlicher
Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für drei
Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der
Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet erst
mit dem Ende der Mitgliederversammlung, welche die Nachfolger wählt,
und zwar auch dann, wenn sich die Wahl der Nachfolger verzögert.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher
Mehrheit in der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die laufenden
Geschäfte des Verbandes zu erledigen, insbesondere die
Mitgliederversammlung einzuberufen und den Schriftverkehr mit Dritten
und den Mitgliedern zu führen.
(6) Die Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden ist
es, den Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben zu unterstützen.
(7) Die Aufgabe des Schatzmeisters ist es, die
Finanzgeschäfte des Verbandes zu erledigen, insbesondere die
Kasse zu verwalten und kalenderjährlich einen Kassenabschluss zu
fertigen, der die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres
und die Vermögensgegenstände sowie die Schulden, die
am Ende des Geschäftsjahres vorhanden waren, aufführt.
(8) Die Mitglieder des Vorstands erledigen ihre Aufgaben
in ständiger Abstimmung untereinander und unterstützen
sich wechselseitig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
(9) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verband
außergerichtlich und gerichtlich in allen
Verbandsangelegenheiten. Der Verband wird in allen Rechtsgeschäften
durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(10) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben eine Geschäftsführung einrichten, einen
Geschäftsführer berufen und abberufen. Die Aufgaben der
Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung
geregelt. Wenn keine Geschäftsführung eingerichtet und/oder
kein Geschäftsführer berufen ist, können Mitglieder
des Vorstands eine Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten
erhalten, die für eine Geschäftsstelle typisch sind. Die
Aufwandsentschädigung erfolgt in einer für die Tätigkeiten
angemessenen Höhe. Sie bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
§ 11 Beirat
(1) Zur Beratung des Verbandes kann ein ehrenamtlich
arbeitender Beirat gebildet werden. Der Beirat hat mindestens drei
und höchstens 15 Mitglieder.
(2) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:
- Anregungen zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes,
- Unterstützung der Vorbereitung des
Arbeitsprogramms des Verbandes,
- Vorschläge zur Erarbeitung von Regelwerken,
Richtlinien, Normen und Handlungsempfehlungen und deren
Fortschreibung zur Fortentwicklung von betrieblichem Umweltschutz,
Umweltmanagementsystemen und der Umweltbetriebsprüfung,
- Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und
Mitarbeiterinformation,
- Vorschläge zur Aus- und Fortbildung,
- Beratung des Vorstands zu inhaltlichen und
methodischen Fragen des Umweltmanagements sowie zur Kooperation
mit anderen Verbänden und Institutionen.
(3) Der Vorsitzende des Beirats wird vom Vorstand
gewählt und abberufen.
(4) Der Vorsitzende des Beirats schlägt dem
Vorstand die Mitglieder des Beirats zur Bestätigung vor.
(5) Die Amtszeit für den Beiratsvorsitzenden und
die Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Die nochmalige Wahl
des Beiratsvorsitzenden oder Bestätigung eines Beiratsmitglieds
ist zulässig.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Beiratsvorsitzenden
ist durch den Vorstand ein Ersatz zu berufen.
(7) Der Beiratsvorsitzende lädt den Beirat nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich zur Sitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt
einen Monat.
(8) Die Beratungsergebnisse des Beirats werden in einer
Niederschrift festgehalten, die vom Beiratsvorsitzenden und
mindestens einem weiteren Beiratsmitglied zu unterzeichnen ist. Sie
ist innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zuzustellen.
§ 12 Rechnungsprüfer
(1) Zur Kontrolle und Überprüfung der Finanzen
des Verbandes wählt die Mitgliederversammlung zwei
Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
(2) Für die Prüfung des Rechnungswesens genügt
das Testat eines Rechnungsprüfers.
§ 13 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum
Verband entscheidet ein Schiedsgericht, das vom Vorstand zu bestellen
ist. Es besteht aus drei nicht am Streitfall beteiligten
ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die Arbeitsweise des Schiedsgerichts wird in der
Geschäftsordnung geregelt.
(3) Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
§ 14 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch
Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall
des bisherigen Verbandszweckes ist das Verbandsvermögen in
Abstimmung mit dem Finanzamt gemeinnützigen Einrichtungen
zweckgewidmet im Sinne der Gemeinnützigkeit zu übergeben.
Die Satzung wurde am 10.03.1995 errichtet und in der
geänderten Fassung am 24.03.1995 be-schlossen. Am 02.02.1999
und zum 08.05.2001 sowie am 27.11.2001, am 26.03.2002, am
18.03.2003, am 16.03.2004 und am 15.12.2009 wurden erneute Änderungen beschlossen. |